| Versetzung gefährdet |
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| Mittwoch, 28. Juli 2010 um 12:00 Uhr |
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Zu jeder Zeit, an jedem Ort – so ist der Einsatzplan ihrer Belegschaft manchen Unternehmen am liebsten. Trotzdem gelten Einschränkungen: Soll ein Arbeitnehmer versetzt werden, muss seine Lebenssituation berücksichtigt werden. Gerade Führungskräfte haben oft diese Klausel im Arbeitsvertrag, die vorsieht, dass der Mitarbeiter bei Bedarf an einem anderen Standort arbeiten muss – deutschlandweit oder sogar europaweit. Heute München, morgen Rom, übermorgen London hört sich aufregend an – ist aber gerade Arbeitnehmern mit Kindern nicht zuzumuten. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat jetzt entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Versetzung eines Mitarbeiters auf dessen persönliche Lebenssituation Rücksicht nehmen muss. Geklagt hatte ein Mann, dessen Arbeitplatz innerhalb einer Woche von Frankfurt nach Jülich verlegt werden sollte. Da er Vater dreier Kinder ist und seine Frau ebenfalls arbeitet, sah das Gericht dieses Vorhaben als nicht zumutbar an. Die Grenzen des Direktionsrechts sind hier überschritten. Weder betriebliche Gründe, noch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung rechtfertigen einen solch kurzfristigen Schritt. |