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Bewerber haben kein Auskunftsrecht bei Ablehnung PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, 28. Juli 2010 um 11:55 Uhr

Eine Bewerbung zusammenzustellen, die die eigene Person bestmöglich präsentiert, kostet viel Mühe und Zeit. Wenn es mit dem Traumjob trotzdem nicht klappt, möchte man gerne erfahren, woran es gescheitert ist. Aber das bleibt meist ein frommer Wunsch. Um Chancen bei künftigen Bewerbungen zu verbessern, wünschen sich viele Jobsuchende ehrliches Feedback.

Statt dessen flüchten sich viele Personaler in ihren Absageschreiben in Allgemeinplätze – erst recht seitdem das Allgemeine Gleichstellungsgesetz seine juristischen Fallstricke ausgelegt hat. Ein Anspruch auf Auskunft besteht allerdings nicht – selbst wenn der Bewerber darlegen kann, die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle zu erfüllen. Ob ein anderer Kandidat den begehrten Vertrag bekommen hat oder nach welchen Kriterien die Auswahl getroffen wurde, darf die Personalabteilung für sich behalten.

So urteilt zumindest das Bundesarbeitsgericht in Erfurt nach deutschem Recht. Es wies damit die Klage einer Frau ab, die sich diskriminiert fühlte, aber keine Belege für eine Benachteiligung erbringen konnte. Ob nach EU-Recht eine Auskunftspflicht besteht, wird der Gerichtshof der Europäischen Union demnächst entscheiden.