| Alkoholsucht: Entziehungskur vor Kündigung |
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| Friday, 21 October 2011 08:55 |
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Wer regelmäßig zu tief ins Glas schaut wird am Arbeitsplatz schnell zur Belastung für das Team: Wahrscheinlich wird er seine Aufgaben nicht wie vorgesehen erledigen können, meist bleibt das dann an den Kollegen hängen. Dennoch hat ein Betrieb nicht das Recht, einen Alkoholsüchtigen einfach zu kündigen. Alkoholismus zählt als Krankheitsbild. Daraus resultierende Fehler sind dem Mitarbeiter zunächst nicht anzulasten. Stattdessen soll der Vorgesetzte, aber auch die zuständige Personalabteilung, dem Betroffenen die Möglichkeit geben, eine Entziehungskur zu machen. Erst wenn der Alkoholkranke diese Chance ungenutzt verstreichen lässt, ist eine Kündigung angebracht. Diese übliche Regelung bestätigte nun das Landesarbeitsgericht Mainz in einem aktuellen Urteil. Zur Verhandlung kam der Fall einer Krankenschwester, die nach mehreren Zwischenfällen eine Kündigung erhielt. Die alternativ angebotene Stelle mit geringerer Bezahlung lehnte sie ab. Stattdessen zog sie vor Gericht – und bekam Recht. |