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Urlaub muss nicht abgebrochen werden PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, den 07. September 2011 um 00:00 Uhr

Endlich Ferien – und ausgerechnet dann meldet sich die Firma: Ein Notfall, man solle die Reise abbrechen und zurückkehren an der Arbeitsplatz. Durch das Arbeitsrecht ist eine solche Forderung nicht gedeckt. Gute Nachrichten für Arbeitnehmer: Ob einfacher Angestellter oder Führungskraft, Urlaub, der vom Vorgesetzten genehmigt wurde, muss auf Verlangen nicht abgebrochen werden.

Selbst wenn man den Urlaub noch nicht angetreten hat, darf der Chef nicht fordern, dass man am Arbeitsplatz bleibt – extreme Ausnahmefälle ausgenommen. Noch strengere Regeln sieht das Gesetz vor, wenn der Mitarbeiter sich schon im Urlaub befindet. Um ihn dann zurückzubeordern, muss eine den Betrieb in seiner Existenz bedrohenden Situation bestehen.

Unerheblich ist, wo der Angestellte seine Ferien verbringt. Der Urlaub im eigenen Garten ist ebenso zu respektieren wie die Fernreise mit der ganzen Familie. Klauseln, die im Arbeitsvertrag etwas anderes aussagen, sind unwirksam. Wer nach einem Appell seines Chefs dennoch den Urlaub abbricht, darf verlangen, dass die Firma für die Stornokosten aufkommt.