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Eingesperrt und gekündigt PDF Drucken E-Mail
Dienstag, den 26. April 2011 um 08:51 Uhr

Wer für mehrere Jahre zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird, darf nicht damit rechnen, den Job zu behalten – selbst, wenn das zugrunde liegende Vergehen nichts mit dem Beruf zu tun hat. Doppelt bestraft oder zumutbar? Ein Industriemechaniker, der eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten absitzen musste, und zwar ohne die Möglichkeit zum offenen Vollzug, erhielt während seiner Haftzeit die Kündigung.

Also zog der Verurteilte selber vor Gericht und klagte gegen seinen Arbeitgeber, der bereits einen neuen Mitarbeiter eingestellt hatte. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine personenbezogene Kündigung in diesem Fall rechtens sei. Zwar habe die Verurteilung in keinem Zusammenhang zur Arbeit des Verurteilten gestanden. Dennoch sei es dem Unternehmen nicht zuzumuten, den Arbeitsplatz so lange frei zuhalten oder nur behelfsmäßig zu besetzen.

Anders als etwa bei einer langen Erkrankung habe der Arbeitnehmer seine Fehlzeit in letzter Konsequenz persönlich zu verantworten. Dem Arbeitgeber seien deshalb geringere Anstrengungen aufzubürden, um diese Zeit zu überbrücken.