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Arbeitgeber muss bunten Nagellack und Toupet dulden PDF Drucken E-Mail
Freitag, den 04. März 2011 um 01:00 Uhr

Wie viel Individualität verträgt sich mit dem Arbeitsplatz? Dieser Frage ist das Landesarbeitsgericht Köln nachgegangen. Und hat dabei in den Details stark unterschieden. Demnach habe der Chef kein Recht, seinen Mitarbeiterinnen mehrfarbigen Nagellack zu verbieten. Ebenso müsse es den Herren erlaubt sein, ein Toupet zu tragen, um Haarausfall zu kaschieren.

Ein Verbot des Arbeitgebers käme einem unverhältnismäßigen Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte gleich. Verhandelt wurde der Fall eines Sicherheitsunternehmens, das am Flughafen Köln-Bonn Reisende kontrolliert. Über die Uniform hinaus ordnete die Firma ein einheitliches Erscheinungsbild an. Diese Vorschrift kassierten die Richter mit ihrem Beschluss. Anders verhält es sich hingegen mit der Anweisung, geeignete Unterwäsche oder Unterhemden zu tragen.

Diese Order ist ausdrücklich erlaubt, weil sie verhindert, dass die Dienstbekleidung sich zu schnell abnutzt. Auch die Farbe, weiß oder hautfarben,  darf vorgegeben werden – damit die Wäsche nicht durch die Uniform durchscheint. Bekannt geworden war zuvor auch der Fall der Schweizer Großbank USB, welche ihren Angestellten in einem 44-seitigen Dokument einen peniblen Dresscode vorgibt.