| Am Feierabend in die Arbeit |
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| Dienstag, den 02. November 2010 um 15:56 Uhr |
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Manchmal polstert er das Bankkonto auf, manchmal bereitet ein Angestellter damit eine Selbstständigkeit vor – immer mehr Menschen haben zusätzlich zu ihrer Haupttätigkeit einen Nebenjob. Wenn ein Angestellter sich nebenher ein paar Euro verdienen möchte, darf der Chef ihm das nicht verbieten. Trotzdem muss der Mehrfach-Jobber seinen Vorgesetzten zumindest darüber informieren – selbst wenn der Arbeitsvertrag das nicht ausdrücklich vorschreibt. In Ausnahmefällen muss man jedoch mit einem Veto rechnen: Tätigkeiten bei einem Konkurrenzbetrieb oder eine Beeinträchtigung der Leistung aufgrund von Überforderung oder Müdigkeit muss der Arbeitgeber nicht dulden. Für den Nebenjobber empfiehlt es sich, vorher genau zu prüfen, inwieweit es sich lohnt zweigleisig zu fahren. Wer eine sozialversicherungspflichtige Stelle hat, darf bis zu 400 Euro pro Monat abgabenfrei hinzuverdienen. Liegt der Verdienst darüber, unterliegt er der normalen Sozialversicherungs- und Steuerpflicht. Dann braucht der Nebenjobber auch eine zweite Lohnsteuerkarte, auf der die ungünstige Lohnsteuerklasse VI eingetragen ist. |